Kosten

Die Strafverteidigung, wie auch jede andere anwaltliche Tätigkeit, verursacht Kosten.

Dabei darf eine effektive und vertrauensvolle Verteidigung nicht vom Geldbeutel des Mandanten abhängen. Das Strafverteidigerbüro Rechtsanwalt Horst Eitner bietet darum verschiedene Möglichkeiten der Vergütung an, um den finanziellen Interessen und Bedürfnissen des Mandanten entgegen zu kommen und um einen möglichst flexiblen Rahmen zur Verfügung zu stellen.

 

1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Grundlage jeder anwaltlichen Vergütung bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Dabei stellt die Vergütung nach dem RVG lediglich eine Mindestvergütung dar, welche bei realistischer und seriöser Einschätzung oft auch nur den Standardfall (den es eigentlich nicht gibt) zu erfassen in der Lage ist. Da aber jeder Fall seine Besonderheiten aufweist und auch jeder Mandant ganz verschiedene - und oftmals auch persönliche / berufliche - Sorgen und Nöte mit der strafrechtlichen Situation verbindet, bieten andere Modelle die notwendige Flexibilität.

 

2. Die Vergütungsvereinbarung

Favorisiertes Vergütungsmodell ist dabei im Strafverteidigerbüro Rechtsanwalt Horst Eitner die schriftliche Vergütungsvereinbarung. Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten und gesicherten Vertragsfreiheit haben Rechtsanwalt und Mandant hier die Möglichkeit, nahezu vollkommen frei über die Kosten zu verhandeln und die jeweilige besondere Situation in den Blick zu nehmen, um so eine adäquate und auf den einzelnen Mandanten zugeschnittene Vergütung zu vereinbaren. Dabei kann nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckung) oder nach den Instanzen (Tatsacheninstanz, Berufung und / oder Revision) unterschieden und für jeden einzelnen Abschnitt eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalbetrages oder einer Abrechnung auf Stundenbasis usw. Die Varianten und Möglichkeiten sind vielfältig und sichern dem Mandanten Überschaubarkeit, Transparenz sowie Sicherheit denn auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung kann der Rechtsanwalt nur abrechnen, was zuvor zwischen ihm und dem Mandanten schriftlich vereinbart worden ist.

 

3. Die Pflichtverteidigung

Unter bestimmten - in § 140 StPO geregelten - Voraussetzungen ist im Falle der sog. notwendigen Verteidigung auch eine Pflichtverteidigerbestellung möglich. Hier wird die Arbeit des Strafverteidigers, auf der Grundlage des RVG, mit den Pflichtverteidigergebühren vergütet. In einem solchen Falle übernimmt die Landeskasse die sog. notwendigen Auslagen, zu denen auch die Kosten des Strafverteidigers gehören. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, prüft Rechtsanwalt Horst Eitner gern für Sie.

 

4. Die Erstberatung

Sollten Sie sich lediglich beraten lassen wollen, ohne dass die Notwendigkeit einer Mandatierung besteht, so bietet das RVG die Möglichkeit der Abrechnung auf Grundlage einer Erstberatung nach § 34 Abs. 1 RVG. Der Höchstbetrag für eine solche Erstberatung beträgt dabei netto EUR 190,00. Bleibt es bei dieser Erstberatung, so entstehen keine weiteren Kosten. Im Falle der anschließenden Mandatierung bestehen dann die bereits aufgezeigten Möglichkeiten.

 

5. Die Rechtsschutzversicherung

Grundsätzlich kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch über eine bestehende Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. In diesem Falle entstehen dem Versicherten keine Kosten, es sei denn, in den Versicherungsbedingungen ist eine Selbstbeteiligung vereinbart worden. Diese liegt in der Regel zwischen EUR 150,00 und EUR 300,00; d.h. der Versicherte muss diesen Betrag (in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung) selbst bezahlen, derweil der Rest von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Rechtsschutzversicherung lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet. Damit besteht also allenfalls Versicherungsschutz für die Mindestgebühren.

Eine Besonderheit gilt jedoch im Strafrecht, denn grundsätzlich ist nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar. Fahrlässiges Verhalten ist nur in wenigen - vom Gesetz ausdrücklich benannten - Fällen strafbar. Ein sog. Versicherungsfall liegt jedoch bei vorsätzlichem Verhalten gerade nicht vor, denn wer mit Absicht handelt, kann sich später nicht auf seine Versicherung berufen. Im Strafrecht besteht daher in der Regel lediglich für fahrlässiges Verhalten Versicherungsschutz. Rechtsanwalt Horst Eitner prüft gern für Sie, ob in Ihrem Falle Versicherungsschutz besteht und stellt eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrem Versicherungsträger.

 

6. Die Beratungshilfe / Der Beratungshilfeschein 

Die Beratungshilfe wird von der Landeskasse gewährt und ist somit eine staatliche Hilfe für Menschen, welche auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwalts selbst zu bestreiten. Beantragt werden kann der Beratungshilfeschein bei dem jeweils für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. 

Im Strafrecht gilt jedoch eine Besonderheit. Hier ist die Beratungshilfe wörtlich zu verstehen, denn der Rechtsanwalt kann und darf nur beraten. Die außergerichtliche oder gar gerichtliche Vertretung ist auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins nicht möglich, denn die weiterführende anwaltliche Tätigkeit ist an die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gebunden, die durch die Beratungshilfe nicht unterlaufen werden soll. Der Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse für die Beratung einen Betrag von EUR 35,00 und kann einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 15,00 vom Ratsuchenden verlangen.